§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtung der
Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des
Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und
die Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
2. Die festgesetzten Beträge werden zum 31. Januar des laufenden Jahres erhoben. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

Beitragsklasse Mitgliedsform Beitragshöhe pro Jahr
1 Kinder bis 14 Jahren 70,00€

2

Jugendliche bis 17 Jahre 100,00€
3 Erwachsene ab 18 Jahre 120,00€
4 Ehrenmitglieder beitragsfrei
5 Ruhendes Mitglied 25,00€
6

Auszubildende, Studenten,

Schüler

100,00€
7 Arbeitslose, Rentner 100,00€
8

Reiter: Kinder und Jugendliche

bis 17 Jahre

30€
9 Reiter ab 18 Jahre 35€
  Aufnahmegebühr 2,50€

1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
2. Ermäßigte Beitragsformen ab Beitragsklasse 4 müssen beantragt, die Begründung mit
entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die
Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beiträge.
3. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere
bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 5 – 7.
4. Sollten Mitglieder der Abteilung Reiten oder Volleyball Ü65 weitere Abteilungen der VSG
in Anspruch nehmen, wird der entsprechende Beitrag der Beitragsklassen 1 – 6 fällig.
5. Der Mitgliedsbeitrag enthält den Beitrag für die Sportversicherung des
Landessportbundes Brandenburg e. V..
6. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Überweisung unter Verwendung des Namens und der Abteilung auf das Vereinskonto bei der Sparkasse, IBAN: DE71160500001000019710, BIC: WELADED1PMB zum 31.01. eines jeden Jahres fällig.
7. Bei Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe von 2,50 € pro Mahnung erhoben.
8. Im Jahr des Vereinseintritt wird der Beitragssatz prozentual nach den restlichen Monaten
des Jahres beginnend ab dem Eintrittsmonat berechnet.

§ 4 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 31.11.
eines jeden Jahres zum Jahresende möglich.