Vereinssatzung

Satzung

 

§ 1     Name und Sitz

 

1. Der am 01.12.1990 in Bestensee gegründete Verein führt den Namen Volkssportgemeinschaft 1990 Bestensee e. V. – im Weiteren VSG 1990 e. V. genannt –.

 

2. Der Sitz des Vereins ist Bestensee.

 

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus unter der Nummer VR 5344 CB eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“

 

§ 2     Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck  des Vereins ist die Förderung des Sports im Erwachsenen- und Jugendbereich durch Trainingseinheiten, mit dem Ziel eines regelmäßigen Trainings und eines fairen sportlichen Wettstreits.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3     Mitgliedschaft

 

Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht,

 

 

§ 4       Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet:

 

   a) mit dem Tod des Mitglieds

   b) durch den Austritt des Mitglieds

   c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann - bis zum 31.11. eines jeden Jahres - zum Jahresende erfolgen.

 

3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach 2-maliger erfolgsloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

 

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

 

5. Ein Austritt oder ein Ausschluss begründen keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

 

§ 6       Beiträge

 

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

 

2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

3. Mitgliedsbeiträge sind jährlich fällig.

 

 

§ 7     Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8     Organe des Vereins

 

Organe des Vereines sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

 

§ 9     Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/ der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine a außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang am Trainingsort.

 

3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

4. Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn die Teilnahme an der laufenden Mitgliederversammlung unter 20 % der erschienenen Mitglieder absinkt. Dies gilt ebenfalls für Dringlichkeitsanträge, die sich nicht auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beziehen.

 

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 - Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

 

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

 

8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

 

   a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr

   b) Feststellung der Jahresrechnung

   c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

   d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

   e) Entlastung des Vorstandes

   f ) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

   g) Wahl des Vorstandes

   h) Wahl der Kassenprüfer

   i ) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§ 10     Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

   a) dem/ der Vorsitzenden

   b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

   c) dem/der Schatzmeister/in (Kassenwart)

 

   Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

 

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

   a) dem/ der Vorsitzenden

   b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden

   c) dem/ der Schatzmeister/ in (Kassenwart)

   d) dem/ der Jugendwart/ in

   e) dem/ der Frauenwart/ in

   f ) dem/ der Schriftführer/ in

   g) einem Beisitzer

 

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

 

4. Der/ die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/ die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung es Vorstandes. Er/ Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

 

§ 11     Kassenprüfung

 

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/ innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

 

§ 12     Auflösung des Vereins

 

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine öffentliche oder gemeinnützige Körperschaft mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Jugend und Sport verwendet werden darf.

 

2. Als Liquidatoren werden der/ die Vorsitzende und ein/ e Stellvertreter/ in bestellt.

 

§ 13    Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung

am 17.10.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dahin geltende Fassung

vom 11.01.2012 außer Kraft.

 

 

 

     Vorsitzender                          stellvertretende Vorsitzende

       Schröder                                        Adermann



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